1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Schutzhöhle e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Hof.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist es, über sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen beiderlei Geschlechts aufzuklären und dem sexuellen Missbrauch durch Prävention vorzubeugen.
Der Verein tritt ein für das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Er setzt sich ein für die sexuelle Selbstbestimmung und wendet sich gegen sexualisierte Gewalt.
- (2a) Weiterer Zweck des Vereins ist die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbst-los zu fördern, Personen selbstlos zu unterstützen, indem gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, insbesondere durch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten also zur Gewähr der Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die auf freigemeinnütziger Grundlage und in organisierter Form in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden und sich dabei einerseits von gewerblichen – auf Gewinnerzielung ausgerichteten – Angeboten und andererseits von denen öffentlicher Träger zu unterscheiden. Die Förderung der Hilfe für Behinderte und für Opfer von Straftaten; die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie sowie indem mildtätige Zwecke verfolgt werden, insbesondere durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die zur Gruppe der Personen nach § 53 Ziffer 2 der Abgabenordnung gehören, sind weitere Zwecke.
(3) Der Verein sieht einen Schwerpunkt seines Wirkungsbereichs in der Prävention und Aufklärung von sexuellem Missbrauch, sexueller Nötigung und sexualisierter Gewalt, worunter insbesondere zu verstehen ist
- die Aufklärung und Beratung von sämtlichem pädagogischen Fachpersonal über Erkennung, Folgen, Intervention und präventive Erziehung in Bezug auf sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen
- Aufklärung und Beratung über Hilfemaßnahmen für Opfer von sexuellem Missbrauch
- Aufklärung und Beratung über präventive Erziehungsmaßnahmen für Eltern und Erziehungsberechtigte
- Unterstützung und Beratung von Kindern und Jugendlichen, die von jedweder Form von sexuellem Missbrauch betroffen sind, durch Vorhalten einer ersten Anlaufstelle
- Unterstützung und Beratung für Angehörige von Betroffenen
- Schulwegbetreuungen
- Betreuung von Betroffenen und deren Angehürigen durch Selbsthilfegruppen
(4) Der Verein will nicht in erster Linie im Bereich der tatsächlichen Opferhilfe im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs tätig sein. Er sieht sich als erste Anlauf- und Beratungsstelle, die ggf. auf Wunsch des/der Betroffenen an andere Institutionen weiterleitet und auch begleitet.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- diverse Angebote für pädagogisches Fachpersonal im Sinne von Fortbildungen, Workshops oder auch einfache persönliche Beratung
- praxisbezogene Angebote für Kinder und Jugendliche in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendklubs und ähnlichen Einrichtungen
- bei Bedarf anonyme Soforthilfe über Notrufnummer und/oder E-Mail
- pädagogische und bei Bedarf auch psychologische Betreuung bis zur eventuellen Weiterleitung an andere Institutionen
- Schulwegbetreuung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Polizeidienststelle
- Elternabende und Workshops für Eltern/Erziehungsberechtigte im Sinne von themenbezogenen Elternabenden, Elternschule und begleitendem Material
- Betreuung von Selbsthilfegruppen für Betroffene und deren Angehörige
- Öffentlichkeitsarbeit
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, der Polizei, Kinderärzten sowie Psychologen und Kinderpsychiatern
(6) Der Verein ist berechtigt, unmittelbar oder durch eine Tochtergesellschaft im Rahmen des Vereinszwecks Geschäfte aller Art auszuführen, die dem Betrieb eines Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO unmittelbar dienen.
3. Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach § 670 BGB und die Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins können eine Entschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (wie z.B. Selbsthilfegruppe, gemeinnütziger Verein, Kommune usw.) werden, die seine Ziele nach § 2 der Satzung unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Geschäftsjahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Verzug ist, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dabei muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dessen schriftlicher Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann abschließend entscheidet.
(7) Der Vorstand kann natürlichen und juristischen Personen, die sich beispielhaft und richtungweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(8) Wenn ein Mitglied sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, kann es auf Vorschlag des Vorstandes von einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind, solange sie Mitglieder des Vereins sind, von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(9) Sofern ein Mitglied neben seinem Mitgliedsbeitrag in einem Jahr eine Zuwendung an den Verein entrichtet, die das Zehnfache seines Mitgliedsbeitrages entspricht, darf es sich nach Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung („Spendenquittung“) in dem Jahr der Zuwendung und dem nachfolgenden Kalenderjahr „Fördermitglied“ des Vereins nennen.
5. Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der zukünftigen Beitragshöhe und -fälligkeit ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Fehlt es an einem (wirksamen) Beschluss dazu, beträgt der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen kalenderjährlich 30 € pro Mitglied und für alle anderen, also insbesondere für juristische Personen, kalenderjährlich 100 € pro Mitglied.
(2) Die Beiträge werden zum 15. Januar eines jeden Jahres eingezogen.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag bis auf weiteres von den Zahlungen des Mitgliedsbeitrages freigestellt werden. über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Löschung / Auflösung bei Juristischen Personen.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, den Verein durch sein Verhalten schuldhaft schädigt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(7) Vor dem Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung unter Angabe des dem Mitglied konkret vorgeworfenen Verhaltens innerhalb einer Frist von wenigstens 2 Wochen vor dem Vorstand zu geben.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
7. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorstandsmitglied ist vertretungs-/ zeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erhalten, die Regelungen enthalten kann, die eine gemeinsame Entscheidung aller Vorstandsmitglieder ab einer bestimmten Qualität (z.B. ab einem bestimmten Geldbetrag) vorsieht.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse, er führt über die Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch und stellt die Jahresrechnung auf. Hierzu kann er sich insbesondere fachkundiger Dritter zur Hilfe bedienen.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einem Geschäftsleiter/eine Geschäftsleiterin bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal bzw. bei Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, die durch einstimmigen Beschluss aller Vorstände verkürzt bzw. aufgehoben werden kann. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(10) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich oder per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich oder per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel erklären. Solcherart gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(11) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
8. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal kalenderjährlich, in der Regel im ersten Quartal einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstand, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei schriftlicher Einladung gilt das Datum des Poststempels. Das schriftliche Einladungsschreiben, das per Post versandt wird, gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Neben dem Postweg kann das Einladungsschreiben auch per E-Mail an eine vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse versandt werden unter Beachtung der gleichen Regelungen wie beim Postversand. Eine Einladung gilt auch als ordnungsgemäß wenn diese auf der vom Vorstand bestimmten Homepage des Vereins erfolgt. Auch hier gelten entsprechend die Regelungen für alle anderen Einladungen. Es kann eine Kombination verschiedener Methoden der Einladung geben.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt auf zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Kasse des Vereins jährlich stichprobenartig zu prüfen und (wenigstens durch einen Kassenprüfer) über das Ergebnis vor der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten mit einer Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes in Bezug auf die Kasse. Ist bis zu einer alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse nicht geprüft, kann auf dieser die Mitgliederversammlung für diese Kassenprüfer nach vorgenannten Regelungen wählen, die auf dieser die Kasse nach den hier aufgestellten Regelungen zu prüfen haben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- b) Aufgaben des Vereins
- c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- d) Beteiligung an Gesellschaften
- e) Aufnahme von Darlehen
- f) Mitgliedsbeiträge
- g) Satzungsänderungen
- h) Auflösung des Vereins
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitgliedermitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist auf andere Mitglieder übertragbar. Im Fall der Übertragung muss das Mitglied, auf das die Stimme(n) übertragen sind, bei der / den entsprechenden Beschlussfassungen eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen, die dem jeweiligen Protokoll der Mitgliederversammlung im Original als wesentlicher Bestandteil beigefügt werden muss. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse entscheiden die Anwesenden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen, es sei denn die Mehrheit verlangt eine geheime Abstimmung.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorstand, vom 2. Vorstand zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die von den anwesenden Mitgliedern unterschriebene Mitgliederliste, im Fall von Stimmübertragungen die Originalvollmacht(en) und die Tagesordnung enthalten. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung dem Vorstand zur Billigung vorgelegt werden.
(9) Zum Versammlungsleiter und zum Protokollführer/in kann die Mitgliederversammlung auch eine Person bestimmen, die nicht Mitglied des Vereins ist.
9. Änderung des Vereinszweckes und Satzungsänderungen
(1) Für die Änderung des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen ist ein 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
10. Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und stehen dem Vorstand beratend zur Seite.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Mitglieder des Beirats sind die Geschäftsleitung des Vereins und die Geschäftsleitung / Geschäftsführung von Tochterunternehmen bzw. Tochter-Gesellschaften (d.h. Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist). Die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Es wird angestrebt, neben einem Beirat für den steuerberatend-kaufmännischen Bereich und dem juristischen Bereich noch Beiräte für jeden Tätigkeitsbereich des Vereins wählen zu lassen. Beirat kann jede natürliche Person werden, die nicht zugleich Vorstand oder Kassenprüfer des Vereins ist.
(3) Die Beiräte werden entsprechend den Regelungen, die für Vorstandsmitglieder gelten, von den Mitgliedern auf den Mitgliederversammlungen gewählt, bei denen der Vorstand gewählt wird. Die Amtszeit der Beiräte endet mit der nächsten Vorstandswahl.
(4) Legt ein Beirat sein Beiratsamt nieder, muss an seiner Stelle bis zur nächsten Vorstandswahl kein neues Beiratsmitglied gewählt werden.
(5) Die Beiratsmitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und sind daher vorab vom Vorstand über bestehende Vorstandssitzungen und den vorgesehenen Themen zu unterrichten.
11. Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine � – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Die Liquidation und Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt ein etwaiger Liquidationsüberschuss an den Paritätischen Wohlfahrtsverband in Bayern, Bezirksverband Oberfranken, der diesen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung des Vereins „Schutzhöhle e.V.“ nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 23.11.2013
12. Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihre Unterschrift auf der Beitrittserklärung zur Verschwiegenheit über alle persönlichen Daten der Vereinsmitglieder und insbesondere über die persünlichen Daten von Betroffenen und Ratsuchenden gegenüber jeder dritten Person.